AGB
Kistenfabrik Müller GmbH (gelten ausschließlich für den Onlineshop)
Stand: Dezember 2025
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten in der vorliegenden
Fassung ausschließlich für die Geschäftsbeziehungen der Kistenfabrik Müller GmbH
(nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“) mit unseren Käufern oder Kunden
(nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“), die über den Onlineshop shop.kistenfabrik-
mueller.de zustande kommen. Die AGB gelten nur, wenn der AG Unternehmer (§ 14
BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Die vorliegenden AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch
für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen
mit demselben AG, die über den Kistenfabrik Müller Onlineshop geschlossen
werden, ohne dass der AN in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden, abweichenden oder
ergänzenden Bedingungen des AG wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie
werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als sich der AN schriftlich mit
ihnen oder Teilen von ihnen einverstanden erklärt hat. Dieses
Einverständniserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der AN
in Kenntnis der AGB des AG die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
2. Bestellvorgang und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote des AN im Kistenfabrik Müller Onlineshop sind freibleibend und
unverbindlich. Sie gelten ausschließlich für Unternehmer (§ 14 BGB), juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
2.2. Die Präsentation und Bewerbung von Waren im Kistenfabrik Müller Onlineshop
durch den AN stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.
2.3. Der AG kann aus dem Sortiment des AN Waren auswählen und diese über den
Button „In den Warenkorb“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den
Button „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt er ein verbindliches Angebot zum Kauf der
im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor dem Abschicken der Bestellung kann der
AG die Daten jederzeit ändern und einsehen. Das Vertragsangebot kann nur
abgegeben und übermittelt werden, wenn der AG durch ein Klicken auf den Button
„AGB akzeptieren“ diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und dadurch
in sein Vertragsangebot aufgenommen hat. Der AG ist an dieses Vertragsangebot
zwei Wochen gebunden.
2.4. Diese AGB des AN sind auf der Internetseite shop.Kistenfabrik-mueller.de unter
der Rubrik „AGB“ einsehbar und können dort ausgedruckt werden.
2.5. Der AN schickt dem AG nach dessen Bestellung eine automatische
Empfangsbestätigung per E-Mail, in der die Bestellung des AG bezeichnet ist und die
der AG über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische
Empfangsbestätigung stellt keine Annahme des Vertragsangebots dar, sondern
dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des AG bei dem AN eingegangen ist.
2.6. Der AN erklärt die Annahme des Vertragsangebots entweder schriftlich mittels
Versandbestätigung oder die Annahme erfolgt durch Auslieferung der Ware an den
AG. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der AN berechtigt, das
Vertragsangebot des AG innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Angebot dem
AN zugegangen ist, anzunehmen.
2.7. Die für den Vertragsschluss erforderlichen Erklärungen sind in deutscher
Sprache abzugeben.
2.8. Hinsichtlich bestimmter Waren im Kistenfabrik Müller Onlineshop gilt eine
Mindestabnahmemenge. Diese ergibt sich aus der kleinsten angegebenen
Verpackungseinheit der Waren. Der AG ist nicht berechtigt, von diesen Waren
weniger als die jeweilige Mindestabnahmemenge zu bestellen.
2.9. Der AG ist nach Vertragsschluss verpflichtet, dem AN die Ware abzunehmen.
3. Lieferung
3.1. Die Lieferung erfolgt ab Auslieferungslager des AN, wo auch der Erfüllungsort
ist. Die Ware wird an einen von dem AG benannten Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Die Kosten des Versands innerhalb EU / Deutschlands trägt der
Kunde. Soll der Versand auf die deutschen Inseln erfolgen, trägt der Kunde die
Kosten des Versands.
Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ist der Kunde berechtigt, die Art der
Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung)
selbst zu bestimmen. Sofern der Transport der Ware durch einen Frachtführer erfolgt,
so entspricht die Vereinbarung „frachtfreie Lieferung“ dem Incoterm CPT der
Incoterms 2010.
3.2. Sofern nicht für die jeweilige Ware im Kistenfabrik Müller Onlineshop eine
abweichende Lieferfrist angegeben ist, ist der AN bemüht, die Ware innerhalb von 5
Arbeitstagen nach Bestellung zu liefern.
3.3. Sind bei Abgabe des Vertragsangebots durch den AG keine Exemplare der von
dem AG ausgewählten Ware verfügbar, so teilt der AN dies dem AG unverzüglich
mit. Ist die Ware dauerhaft nicht lieferbar, so kommt ein Vertrag nicht zustande. Ist
die Ware nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt der AN dies dem AG ebenfalls
unverzüglich mit.
3.4. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als zwei Wochen sind sowohl der AN als
auch der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts des AN
wird dieser bereits geleistete Zahlungen des AG an diesen zurückerstatten.
3.5. Auf ausdrücklichen Wunsch des AG versendet der AN die Ware mittels
Expressversand gegen Zahlung der Expresskosten durch den AG.
3.6. Kommt der AG in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom AG zu vertretenden Gründen, so ist
der AN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen wie Lagerkosten zu verlangen. Das Recht auf Geltendmachung
weiterer gesetzlicher Ansprüche durch den AN und das Recht zur Kündigung bleiben
unberührt.
3.7. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur nach einem schriftlichen
Auftrag des AG und auf Kosten des AG.
3.8. Sofern der Versand mittels Frachtunternehmer erfolgt, überprüft der AG oder der
sonstige von diesem bestimmte Empfänger den Zustand der Ware gemeinsam mit
dem Frachtführer und richtet bei Verlust oder Beschädigung seine Vorbehalte an den
Frachtführer. Sofern es sich um äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen
handelt, hat der AG diese Vorbehalte dem Spediteur oder Frachtführer bei
Ablieferung des Gutes mitzuteilen. Der Vorbehalt wird in den Frachtbrief eingetragen.
Sofern es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen
handelt, macht der AG oder der sonstige durch den AG bestimmte Empfänger die
Vorbehalte bei dem Frachtführer binnen sieben Tagen geltend, Sonntage und
gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet. Kommt er dieser Verpflichtung bei
Ablieferung nicht nach, bleiben seine gesetzlichen Mängelrechte hiervon unberührt.
4. Teillieferungen / Mehr- und Minderlieferungen
Der AN ist in begründeten Fällen berechtigt, Teilleistungen in Form von
Teillieferungen vorzunehmen und von den vereinbarten Mengen innerhalb der
branchenüblichen Mengen- und Qualitätstoleranzen abzuweichen, sofern dies für
den AG im Einzelfall zumutbar ist. Bei Teillieferungen wird der AN die ausstehende
Warenmenge unverzüglich nachliefern.
5. Eingeschränktes Rückgaberecht
5.1. Der AG hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückgabe der Ware und
Erstattung des Kaufpreises.
5.2. Sofern sich der AN mit dem Rückversand im Einzelfall einverstanden erklärt,
schickt der AG die sorgfältig verpackte Ware sowie ein Schreiben mit Kontaktdaten,
Bestellnummer und unter Angabe des Rücksendungsgrundes an die vom AG
mitgeteilte Rücksendeadresse.
Die Kosten für den Rückversand trägt der AG. Der AN schreibt dem AG nach
erfolgter Rückgabe 50 % des Warenwertes auf dessen Kundenkonto gut oder
erstattet diesen Betrag auf Wunsch des AG auf ein durch den AG zu benennendes
Bankkonto.
5.3. Die Mängelgewährleistungsrechte des AG bleiben hiervon unberührt.
6. Musterbestellung
Der AN stellt dem AG auf Bestellung des AG einmalig ein Muster der gewünschten
Ware zur Verfügung. Das Muster verbleibt bei dem AG. Ausgeschlossen von dieser
Musterbestellung sind Waren, die aufgrund ihrer Größe, ihres Wertes oder der Art
der Verpackung nicht zum Musterversand geeignet sind, wie etwa Packtische,
Feuchtigkeitsindikatoren oder Stausäcke. Der AN behält sich vor, Waren oder
Warengruppen von der Möglichkeit des Musterversands auszuschließen. Der AN ist
berechtigt, im Einzelfall Gebühren für den Versand des Musters von dem AG zu
verlangen, sofern aufgrund der Beschaffenheit der Ware eine vom Standardversand
abweichende spezielle Art des Versands wie etwa die Versendung mittels einer
Spedition notwendig ist.
7. Gefahrenübergang
7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den AG über, zu dem
die Ware vom AN dem Paketdienst, Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wird.
7.2. Bei Gewichts- oder Mengendifferenzen gilt für die Bestimmung des
Liefergewichts das bei Übergabe oder Absendung im Werk des AN festgestellte
Gewicht.
8. Selbstbelieferung / Leistungsstörung
8.1. Sofern der AN vereinbarte Liefertermine aus Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den AG hierüber
unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Liefertermin
mitteilen. Ist die Lieferung auch zum neuen Liefertermin nicht verfügbar, ist der AN
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte
Gegenleistung des AG wird der AN unverzüglich erstatten. Als Fall der
Nichtverfügbarkeit gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die
Zulieferer des AN, sofern der AN ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen
hat, weder den AN noch die Zulieferer des AN ein Verschulden trifft oder der AN im
Einzelfall zu einer Beschaffung nicht verpflichtet ist.
8.2. Im Falle einer vom AN nicht zu vertretenden unvorhersehbaren Betriebsstörung,
insbesondere bei Maßnahmen des Arbeitskampfes und in jeglichen Fällen höherer
Gewalt beim AN oder dessen Zulieferern, verschieben sich die vereinbarten
Liefertermine und verlängern sich die vereinbarten Fristen um die Dauer der durch
diese Umstände verursachten Leistungsstörungen, ohne dass der AN mit der
Leistung in Verzug kommt. Dies betrifft sämtliche unvorhergesehenen,
unabwendbaren oder außergewöhnlichen Ereignisse wie zum Beispiel
Behinderungen oder Verzögerungen des Transports, Störung der Lieferung von und
der Versorgung mit Energie sowie Zwischen- und Endprodukten. Sofern diese
Störungen zur Unmöglichkeit der Leistung führen, berechtigen sie den AN, vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass er auf Schadenersatz in
Anspruch genommen werden kann.
9. Preise
Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, freibleibend. Alle Preise, die auf der
Website des Kistenfabrik Müller Onlineshops angegeben sind, gelten ausschließlich
bei Bestellungen über die Website shop.Kistenfabrik-mueller.de und verstehen sich
als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
10. Zahlungsbedingungen
10.1. Der Kaufpreis ist grundsätzlich unmittelbar nach Vertragsschluss fällig. Der AG
ist nicht berechtigt, einen Skontoabzug vorzunehmen.
10.2. Der AG kann die Zahlung entweder durch Überweisung (Vorkasse), mittels
Kreditkarte oder mittels des Zahlungsdienstes PayPal vornehmen.
10.3. Neukunden sind berechtigt, bis zu einem Bruttokaufpreis von EUR 250,00 den
Kaufpreis nach Erhalt von Ware und Rechnung zu bezahlen. Neukunde ist der
Kunde, der erstmalig bei der Kistenfabrik Müller GmbH eine Bestellung tätigt. In allen
anderen Fällen ist der AN berechtigt, die Bezahlung nach Erhalt von Ware und
Rechnung durch den AG von einer Bonitätsprüfung abhängig zu machen. Wenn die
Zahlung des Kaufpreises nach Erhalt von Ware und Rechnung vereinbart ist, wird
der Kaufpreis am Tag des Eingangs der Lieferung bei dem AG zur Zahlung fällig.
10.4. Darüber hinaus behält sich der AN vor, bei begründeten Zweifeln an der
Zahlungsfähigkeit des AG erst nach Erhalt des Kaufpreises zu liefern. Dies gilt
sowohl für Neu- als auch für Bestandskunden.
10.5. Bei Vorkasse ist der Kaufpreis durch den AG auf folgendes Konto des AN zu
leisten:
Kreditinstitut: Commerzbank AG
Kontoinhaber: Kistenfabrik Müller GmbH
IBAN: DE28 8508 0000 0352 6525 00
BIC: DRESDEFF850
10.6. Bei jeder Zahlung mittels Vorkasse erfolgt die Auslieferung der Ware erst nach
Gutschrift des vollständigen Kaufpreises auf dem oben angegebenen Konto des AN.
Wenn der Kaufpreis auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht auf dem
Konto des AN eingeht, ist der AN berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
10.7. Der AG erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen ausschließlich in
elektronischer Form zu erhalten. Der Rechnungsversand erfolgt mittels E-Mail.
10.8. Der Kaufpreis ist während des Verzuges mit dem jeweils geltenden
gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Der AN behält sich die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Darüber hinaus hat der AN bei einer
Entgeltforderung gegen den AG zur Deckung seiner Beibringungskosten einen
Anspruch auf eine Schadenspauschale von EUR 40,00. Die Schadenspauschale
wird im Falle der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf diesen
angerechnet.
10.9. Der AN nimmt Wechsel nicht mit schuldbefreiender Wirkung entgegen.
10.10. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit des AG berechtigt den AN, vorbehaltlich
sonstiger Rechte, die Leistung solange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt
oder Sicherheit für sie geleistet wurde. Der AN ist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn der AG trotz Fristsetzung weder die Leistung Zug um Zug noch
eine Sicherheitsleistung bewirkt.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Der AN behält sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger
und künftiger Forderungen des AN gegen den AG aus Kauf- oder
Werklieferungsvertrag und laufender Geschäftsbeziehung das Eigentum an der
verkauften Ware („Vorbehaltsware“) vor.
11.2. Der AG verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
11.3. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt
(„Weiterverarbeitung“), erfolgt dies im Namen des und für den AN als Hersteller. Der
AN erwirbt an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Bleibt bei einer
Weiterverarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der
AN Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware.
11.4. Erwirbt der AN durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren das Eigentum an der neuen Sache, so
übereignet der AN dem AG einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache
entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der aufschiebenden Bedingung
der vollständigen Kaufpreiszahlung.
11.5. Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der AG zur
Sicherung der Kaufpreisforderung bereits jetzt die hieraus entstehenden Ansprüche
gegen den Erwerber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den AN ab. Der AN
nimmt die Abtretung hiermit an. Der AN ermächtigt den AG, die an den AN
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung des AN
einzuziehen. Kommt der AG seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem AN
nicht ordnungsgemäß nach, ist der AN berechtigt, die Ermächtigung zur
Forderungseinziehung zu widerrufen und die Forderung gegenüber dem Dritten
selbst geltend zu machen.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des AN um mehr
als 10 %, so ist dieser verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihm zustehenden
Sicherheiten dem AG auf dessen Aufforderung hin freizugeben.
11.6. Der AG zeigt dem AN unverzüglich an, wenn in Vorbehaltsware, in im
Miteigentum des AN stehende Ware oder in dem AN übertragene Forderungen
vollstreckt wird. Der AG hat dem Vollstreckungsorgan und dem
Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch im Vorbehalts-
oder Miteigentum des AN steht und dass die Forderung an den AN abgetreten ist.
12. Aufrechnung
Der AG darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen gegen den Zahlungsanspruch des AN aufrechnen. Bei Mängeln
der Lieferung bleiben die sich aus Ziffer 13 ergebenden Rechte des AG unberührt.
13. Gewährleistung
13.1. Der AN liefert gemäß der jeweiligen Produktbeschreibung auf der Website des
Kistenfabrik Müller Onlineshops und gemäß einer etwa vereinbarten Spezifikation.
Diese gilt als Beschaffenheitsvereinbarung. Für öffentliche Äußerungen des
Herstellers oder sonstiger Dritter übernimmt der AN keine Haftung.
13.2. Nicht als Mangel gelten Abweichungen in Beschaffenheit, Stoffreinheit, Farbe
und sonstigen Eigenschaften, sofern diese unvermeidlich sind. Es gelten hinsichtlich
der Eigenschaften der Ware die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
branchenüblichen Normen, Standards und Regelwerke (insbesondere ISO-Normen,
Farbstandards und DIN) in der jeweils gültigen Fassung. Für importierte Materialien
gelten die entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Herstellerlandes.
13.3. Der AG kann bei begründeter Mängelrüge hinsichtlich noch nicht verarbeiteter
oder verarbeiteter Ware nur Ersatzlieferung verlangen. Bei Fehlschlagen der
Ersatzlieferung ist der AG berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Der AG hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn
sich ein offensichtlicher Mangel (Art, Menge, Qualität einschließlich Falsch- oder
Minderlieferungen) zeigt, dem AN unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich
gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung erfolgt, wobei
zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Zeigt sich später
ein Mangel, so ist dieser innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung schriftlich beim
AN anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der
Anzeige genügt. Versäumt der AG die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder
Mängelanzeige, ist die Haftung des AN für den nicht angezeigten Mangel
ausgeschlossen.
13.5. Erfolgt die Lieferung an einen vom AG benannten Dritten, so hat der AG dafür
Sorge zu tragen, dass dieser Dritte die Untersuchungspflichten in dem in Ziffer 13.4
bezeichneten Umfang und in dem dort benannten Zeitraum erfüllt und den AN oder
AG über die festgestellten Mängel informiert.
13.6. Der AG ist verpflichtet, die Eignung der Ware für die beabsichtigte Verwendung
selbst zu prüfen.
14. Verjährung
14.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln
beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die
Verjährung mit der Abnahme.
14.2. Handelt es sich bei der Ware allerdings um ein Bauwerk oder eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden
ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist
gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch
gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist
des AN und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen
Verbraucher.
14.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des AG, die auf einem Mangel der
Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährungsfrist würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die
Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
15. Haftung
15.1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der AN auf Schadensersatz -
gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aufgrund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem
Fall ist die Haftung des AN jedoch auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
des AN.
15.2. Die sich aus Ziffer 15.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht,
wenn dem AN Arglist vorwerfbar ist oder er eine Garantie für die Beschaffenheit der
Ware übernommen hat. Gleiches gilt für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
16. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
16.1. Diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen AG und AN unterliegen dem
materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Gesetz über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG) findet keine Anwendung.
16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das
für den Firmensitz des AN zuständige Gericht. Dies gilt nicht, wenn der AG kein
Vollkaufmann ist, es sei denn, er hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland.
Der AN ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des AG zu erheben.
17. Textform/Salvatorische Klausel
17.1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Das gilt
auch für dieses Textformerfordernis. Die Wirksamkeit von nachvertraglichen,
mündlichen Nebenabreden, die nicht die Regelungen dieser AGB betreffen, wird
durch dieses Erfordernis nicht berührt.
17.2. Kündigungs- und Rücktrittserklärungen, Mängelanzeigen und andere
Erklärungen und Anzeigen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Hierbei ist
zur Wahrung der Form ausreichend, dass die Übersendung mittels Telefax oder E-
Mail erfolgt (§ 127 Abs. 2 BGB).
17.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der AGB und
des Vertrages als Ganzes nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die
unwirksame oder undurchführbare Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit bzw.
Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch
eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt für
Regelungslücken.